AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der brandarena GmbH & Co. KG

  • Anwendungsbereich
    • Wenn wir uns verpflichten, für den Kunden entgeltlich Dienstleistungen zu erbringen, richtet sich der Vertrag insoweit nach Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB), es sei denn, es ist etwas Abweichendes vereinbart (z.B. gemäß Ziffer 4 Abs. 2 oder Ziffer 5 Abs. 2). Solche Leistungen, die sich nach Dienstvertragsrecht richten, sind z.B.
    • Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die gesamte Geschäfts­verbindung mit unseren Kunden. Unsere Kunden erkennen sie auch für zukünftige Geschäfte als für sie verbindlich an.

      Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nicht Vertragsinhalt, und zwar auch nicht durch unser Schweigen oder Bezugnahme auf Schreiben des Kunden mit solchen Geschäftsbedingungen oder durch vorbehaltlose Annahme eines Angebots oder vorbehaltslose Leistungserbringung.
  • Zustandekommen von Verträgen
    • Unsere Angebote zum Abschluss eines Vertrages sind rechtlich unverbindlich, es sei denn, wir haben unser Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder das Angebot unter einer verbindlichen Angebotsbindungsfrist unterbreitet.
    • Wenn wir dem Kunden ein unverbindliches Angebot unterbreiten, stellt die Bestellung des Kunden (z.B. die Übersendung des vom Kunden unterzeichneten Bestellscheins an uns) einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages dar.

      Der Vertrag kommt zustande, wenn dem Kunden unsere Erklärung zur Annahme seines Antrags zugegangen ist (z.B. der von uns gegengezeichnete Bestellschein oder unsere Auftragsbestätigung).

      Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
    • Wenn wir dem Kunden ein verbindliches Angebot unterbreiten, kommt der Vertrag mit Zugang der Erklärung zur Erteilung des Auftrags durch den Kunden an uns zustande, z.B. mit Zugang des vom Kunden gegengezeichneten Bestellscheins.
  • Inhalt von Verträgen
    • Der Inhalt und Umfang unserer Leistungen bestimmt sich nach der Leistungsbeschreibung im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit oder Leistung schulden wir nicht.

      Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von uns herleiten, es sei denn, wir haben die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich bestätigt.
    • Leistungsbeschreibungen stellen keine Garantien oder Zusicherungen von Eigenschaften unserer Leistungen dar.
    • Wir ermöglichen es dem Kunden, sich vor der Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung über die wesentlichen Funktionsmerkmale unserer Leistungen zu informieren. Der Kunde trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.

      Über Zweifelsfragen hat sich der Kunde vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von uns oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.
    • Soweit der Kunde eine zusätzliche Leistung, Erweiterung oder sonstige Änderung der im Angebot definierten Leistungen wünscht oder für notwendig hält werden wir die Machbarkeit prüfen und eine Stellungnahme bezüglich der zu erwartenden Kosten und den Auswirkungen auf den Zeitplan abgeben.

      Wir sind zur Durchführung des Änderungsverlangens nur verpflichtet, soweit zwischen den Parteien eine schriftliche Einigung über das Änderungsverlangen, insbesondere über den Preis, erfolgt ist.

      Solange diese Einigung nicht vorliegt, werden wir das Projekt gemäß dem ursprünglichen Angebot unverändert fortführen.
  • Erbringung von Dienstleistungen
    • Wenn wir uns verpflichten, für den Kunden entgeltlich Dienstleistungen zu erbringen, richtet sich der Vertrag insoweit nach Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB), es sei denn, es ist etwas Abweichendes vereinbart (z.B. gemäß Ziffer 4 Abs. 2 oder Ziffer 5 Abs. 2). Solche Leistungen, die sich nach Dienstvertragsrecht richten, sind z.B.
      • die Konzeption, Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen (Events)
      • die Konzeption, Planung, Organisation und Durchführung von Kampagnen;
    • Wenn wir uns verpflichten, für den Kunden entgeltlich als Arbeitsergebnis ein Werk zu erstellen und dieses dem Kunden dauerhaft entgeltlich zu überlassen, richtet sich der Vertrag insoweit nach Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB).

      Solche Leistungen, die sich nach Werkvertragsrecht richten und daher auch einer Abnahme durch den Kunden bedürfen, sind z.B. die Herstellung von Filmen und Magazinen.
  • Hosting von Webseiten

    Wenn wir uns zum Hosting der Web-Site des Kunden verpflichten, gilt vorbehaltlich abweichender oder zusätzlicher Vereinbarungen Folgendes:

    • Wir sind verpflichtet,
      A
      auf einem Server oder Server-Cluster Speicherplatz für die Speicherung der Web-Site des Kunden einschließlich Content bereitzustellen und
      B
      für die Anbindung des Servers oder Server-Clusters an das Internet zu sorgen und
      C
      die Web-Site des Kunden einschließlich Content für die Dauer dieses Vertrages im Internet öffentlich zum Abruf bereit zu halten.
    • Die Verfügbarkeit der Anbindung an das Internet und die Verfügbarkeit der Web-Site sowie der Umfang des bereitzustellenden Speicherplatzes werden gesondert vereinbart.
    • Es obliegt dem Kunden, eine Domain für die Web-Site zu beschaffen und diese während der Laufzeit dieses Vertrages beizustellen.
    • Wir sind nicht verpflichtet, Inhalte für den Kunden zu speichern und zum Abruf bereitzuhalten, welche gegen die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder gegen Rechte Dritter verstoßen.

      Wir sind berechtigt, solche Inhalte erforderlichenfalls zu sperren oder zu löschen.
  • Vermietung von Equipment
    • Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Überlassung von bestimmtem Equipment (nachfolgend: Mietsache), auch wenn dieses in dem Auftrag bzw. der Leistungsbeschreibung bezeichnet ist, sondern lediglich Anspruch auf eine Mietsache dieser Gattung.

      Sollte während der Mietzeit die Mietsache beschädigt oder vernichtet werden und hierdurch die Benutzung unmöglich werden, so sind wir berechtigt, die ursprünglich überlassene Mietsache durch eine Gleichwertige zu ersetzen.
    • Eine verschuldensunabhängige Haftung von uns für das Vorliegen von Sachmängeln, die im Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache vorhanden waren, ist ausgeschlossen. § 536a Abs. 1 BGB ist insoweit abbedungen.
    • Der Kunde haftet für Beschädigung und Verlust der Mietsache und ihrer Teile bis zu ihrer Rückgabe, es sei denn, er weist nach, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat.

      Jedoch haftet er stets für Risiken, die üblicherweise versichert werden können, es sei denn, der Schaden wurde von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verursacht oder der Abschluss einer Versicherung durch uns wurde vereinbart.
  • Überlassung von Content
    • Wenn wir uns verpflichten, dem Kunden dauerhaft entgeltlich Content zu überlassen, richtet sich der Vertrag insoweit nach Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB).

      Wenn wir uns zur entgeltlichen Lieferung von uns herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und zu deren dauerhafter Überlassung verpflichten, richten sich die anwendbaren Bestimmungen nach Maßgabe von § 651 BGB nach Kaufrecht.
    • Wenn wir uns verpflichten, dem Kunden entgeltlich Content für einen zeitlich beschränkten Zeitraum zu überlassen, richtet sich der Vertrag insoweit nach Mietvertragsrecht (§§ 535 ff. BGB).
    • Wir sind berechtigt, dem Kunden Content auf einem Datenträger unserer Wahl (z.B. DVD) zu liefern (nachfolgend: „Offline-Vertrieb“) oder zum Herunterladen per Internet (z.B. WWW oder FTP) bereitzustellen (nachfolgend: „Online-Vertrieb“).

      Im Falle des Online-Vertriebs ist unsere Lieferpflicht erfüllt, sobald der Content zum Herunterladen bereit steht und wir den Kunden hierüber informiert haben.

      Wenn wir für den Kunden eine Web-Site pflegen oder der Kunde uns ansonsten die Zugangsdaten zu dem Server, auf dem der Content der Web-Site gespeichert ist, mitteilt, sind wir auch berechtigt, unsere Pflicht zur Lieferung des Content dadurch zu erfüllen, dass wir den Content auf dem Server speichern.
  • Einräumung von Rechten
    • Wir räumen dem Kunden ein räumlich unbeschränktes sowie nicht-ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung des Content und/oder der Arbeitsergebnisse im vertraglich vereinbarten Umfang für eigene Zwecke ein.
    • Wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, überlassen wir dem Kunden Content auf der Grundlage von Mietvertragsrecht.

      In diesem Fall räumen wir dem Kunden das Nutzungsrecht nur für die Dauer des Vertrages ein, soweit die Vertragsparteien keinen anderen Lizenzzeitraum vereinbart haben.
    • Wenn wir dem Kunden Content ausnahmsweise auf der Grundlage von Kaufrecht überlassen, übertragen wir dem Kunden das Nutzungsrecht ohne zeitliche Beschränkung.
    • Wenn wir dem Kunden Arbeitsergebnisse auf der Grundlage von Dienstvertrags- oder Werkvertragsrecht überlassen, übertragen wir dem Kunden das Nutzungsrecht ebenfalls ohne zeitliche Beschränkung.
    • Alle Rechte am Content und/oder an den Arbeitsergebnissen verbleiben bei uns, es sei denn, es ist gesetzlich etwas Abweichendes bestimmt oder vertraglich ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart.
    • Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Leistungsschutzrechte nach dem Urheberrechtsgesetz oder Rechte an Datenbanken (§§ 87a ff. UrhG).
    • Wenn wir uns gegenüber dem Kunden zur Überlassung von Content verpflichten und diesen von Dritten beschaffen, so behalten wir uns ausdrücklich vor, Lizenzbedingungen, welche im Verhältnis zwischen dem Dritten und uns vereinbart werden, auch im Verhältnis zwischen dem Kunden und uns zu vereinbaren.

      Entsprechendes gilt, wenn wir dem Kunden Content überlassen, der unter Open Content-Lizenzen bereit gestellt wird.
  • Termine, Leistungserbringung und Beauftragung Dritte
    • Bis auf den vereinbarten Veranstaltungstermin selbst sind Termine zur Erbringung unserer Leistungen unverbindlich. Fixtermine sind ausgeschlossen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
    • Die Einhaltung vereinbarter Termine und Zeitpläne setzt voraus, dass etwaige erforderliche Genehmigungen, vom Kunden zu liefernde Unterlagen und technische Angaben, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden.

      Geschieht dies nicht, so verlängert sich die Frist um einen angemessenen Zeitraum.
    • Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem wir durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, daran gehindert sind, die Leistung zu erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Wegfall der Behinderung.
    • Bei einer Verzögerung im Sinne von Ziffer 9. (3) von mehr als 1 Monat sind wir und der Kunde berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Bei Nichteinhaltung des Termins aus anderen als den in Ziffer 9. (2) oder (3) genannten Gründen steht das Rücktrittsrecht nur dem Kunden zu.
    • Voraussetzung für einen Rücktritt durch den Kunden ist stets, dass er uns schriftlich eine angemessene (mindestens zwei Wochen lange) Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.
    • Wir sind zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar.

      Bei Verzug mit Teillieferungen ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat.
    • Für Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder Unmöglichkeit, auch solche, die bis zum Rücktritt vom Vertrag entstanden sind, findet Ziffer 16 Anwendung.
    • Wir sind berechtigt, zur Erbringung unserer Leistungen Dritte einzusetzen.
    • Drittleistungen werden grundsätzlich von uns im eigenen Namen für eigene Rechnung beauftragt, nach Absprache aber auch an den Kunden direkt vermittelt.

      Im letzteren Fall kommt ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Beauftragten zustande.
  • Mitwirkungsleistungen des Kunden
    • Die ordnungsgemäße und fristgerechte Erbringung unserer Leistungen setzt die ordnungsgemäße und fristgerechte Erbringung erforderlicher Mitwirkungsleistungen durch den Kunden voraus.

      Soweit der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt, entfällt unsere Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen in dem Umfang und für den Zeitraum, in dem deren Erbringung von der vorherigen Erbringung von Mitwirkungsleistungen des Kunden abhängt.

      Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten, soweit diese daraus resultieren, dass er seine Mitwirkungsleistungen nicht erbringt.
    • Der Kunde ist insbesondere für die rechtzeitige Bereitstellung von zu verarbeitenden Daten und für deren Vollständigkeit und Richtigkeit sowie für die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit von Arbeitsergebnissen in angemessenem Umfang verantwortlich.
    • Der Kunde wird Mängel unserer Leistungen in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich geltend machen und dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, dessen Auswirkungen sowie das Erscheinungsbild des Mangels angeben.
    • Soweit wir uns nicht zur Übernahme der Speicherung von Daten zur Datensicherung oder Datenarchivierung für den Kunden verpflichten, obliegt dem Kunden selbst nach dem Stand der Technik die Datensicherung, und zwar in anwendungsadäquaten Abständen, so dass er die Daten mit angemessenem Aufwand wieder herstellen kann.
    • Der Kunde trägt sämtliche Kosten,
      A
      die ihm durch die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen oder sonstiger Leistungen von Dritten entstehen und
      B
      die ihm durch die Beschaffung und das Vorhalten der zur Inanspruchnahme der Leistungen von uns erforderlichen IT-Infrastruktur entstehen.
    • Wenn wir für den Kunden eine Web-Site pflegen, obliegt es dem Kunden, dafür zu sorgen, dass die Web-Site und abrufbaren Inhalte nicht gegen die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und auch nicht gegen Rechte Dritter verstoßen.

      Dem Kunden obliegt es insbesondere, ein den telemedienrechtlichen Anforderungen genügendes Impressum beizustellen sowie für die Anbringung von Urheber- und/oder Lizenzvermerken sowie einen Schutz vor Entfernung oder Löschung solcher Urheber- und/oder Lizenzvermerke zu sorgen.

      Wir sind selbst weder zu Rechtsdienstleistungen berechtigt noch verpflichtet.
    • Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen des Kunden gewährleistet dieser, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

      Wir sind nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können.
  • Preise und Zahlungen
    • Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung an uns zu zahlen. Wir erbringen unsere Leistungen entgeltlich, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart.

      Wenn…
      A
      die Höhe einer Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart ist, gilt diejenige Vergütung als vereinbart, die wir für vergleichbare Leistungen auch Dritten anbieten („Listenpreis“).
      B
      wir einen Preis schätzen, ist diese Preisschätzung unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart.
      C
      wir mit dem Kunden für eine Dienstleistung eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbaren, wird die Vergütung auf Grundlage des Zeitaufwands der in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Vertrag eingesetzten Mitarbeiter und des für den jeweiligen Mitarbeiter vereinbarten Stundensatzes berechnet; wir weisen den Zeitaufwand durch eine Aufstellung nach, aus der der jeweilige Mitarbeiter, dessen Tätigkeit, der Tag der Leistungserbringung und der Zeitaufwand ersichtlich sind.


      Wir sind berechtigt, den Zeitaufwand gemäß § 315 BGB zur Vereinfachung der Abrechnung kalendertäglich in Einheiten von 0,25 Stunden nach kaufmännischer Rundungsregel auf- oder abzurunden.
    • Die Vereinbarung eines Festpreises oder eines Höchstbetrages für Dienstleistungen bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
    • Sämtliche Preise verstehen sich – soweit nicht anders angegeben – zuzüglich der jeweils anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
    • Die Rechnungsstellung erfolgt in Euro. Soweit wir Leistungen auf Grundlage von Dienst- und Mietvertragsrecht erbringen, sind wir berechtigt, kalendermonatlich abzurechnen und zum Ende des abzurechnenden Kalendermonats Rechnungen zu stellen.
    • Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen.
    • Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Zahlungsansprüche hat der Kunde innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich bei uns geltend zu machen.

      Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen durch den Kunden gilt als Genehmigung der Rechnung, soweit wir den Kunden in der Rechnung auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hingewiesen haben.

      Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
    • Der Kunde kann – ohne vertragliche Beschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften – aus einem Kauf- oder Werkvertrag auf Zahlung gerichtete Ansprüche wegen Nichterfüllung unserer Hauptleistungspflicht oder wegen Mängeln der Ware bzw. des Werkes gegen unseren Anspruch auf Zahlung der Vergütung aufrechnen.

      Andere als die in Satz 1 aufgeführten Ansprüche kann der Kunde gegen Ansprüche von uns nur aufrechnen, soweit sie unbestritten oder rechtlich festgestellt oder entscheidungsreif sind.
  • Eigentumsvorbehalt

    Körperliche Gegenstände, die wir zur Erfüllung eines Kauf- oder Werkvertrages liefern, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum.

  • Abnahme
    • Soweit sich der Vertrag nach Werkvertragsrecht richtet, ist der Kunde verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.

      Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
    • Auf unser Verlangen ist der Kunde zu einer ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung der Abnahme verpflichtet Die Erklärung der Abnahme bedarf zu ihrer Wirksamkeit aber keiner Form. Sie kann auch stillschweigend erklärt werden.

      Einer ausdrücklichen Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das von uns zur Abnahme bereit gestellte Werk über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen produktiv nutzt, obwohl er zur Erklärung der Abnahme verpflichtet ist.
    • Der Abnahme steht es ferner gleich, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb einer ihm von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
    • Der Abnahme steht es ferner gleich, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb einer ihm von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
  • Rechte des Kunden bei Sachmängeln
    • Dem Kunden stehen bei Sachmängeln die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte zu, es sei denn, es ist etwas Abweichendes vereinbart.
    • Im Falle eines Sachmangels sind wir nach unserer Wahl, die wir innerhalb angemessener Frist treffen werden, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.

      Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass wir dem Kunden innerhalb angemessener Frist zumutbare Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
    • Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden oder vergeblichen Aufwendungen sind nach Maßgabe von Ziffer 16 und Ziffer 17 beschränkt.
  • Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln
    • Dem Kunden stehen bei Rechtsmängeln unserer Leistungen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte zu, es sei denn, es ist etwas Abweichendes vereinbart.
    • Im Falle eines Rechtsmangels sind wir nach unserer Wahl, die wir innerhalb angemessener Frist treffen werden, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.

      Zu diesem Zweck können wir nach unserer Wahl, die wir innerhalb angemessener Frist treffen werden, auf eigene Kosten dem Kunden das erforderliche Recht (z.B. urheberrechtliche Nutzungsrecht) zur Beseitigung der Rechtsmangels einräumen oder unsere Leistung so abändern, dass sie das Recht nicht mehr verletzt, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entspricht; dem genügt eine Abänderung der Leistung dergestalt, dass wir dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der bereit gestellten Leistung oder nach unserer Wahl an einer ausgetauschten oder geänderten gleichwertiger Leistung verschaffen, soweit diese weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
    • Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich gewährten Nutzungsberechtigung des Kunden entgegenstehen, so wird der Kunde uns unverzüglich schriftlich und umfassend unterrichten.

      Stellt der Kunde die Nutzung zur Schadensminderung oder aus sonstigen wichtigen Gründen ein, ist der Kunde verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

      Der Kunde wird eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit uns führen und ermächtigt uns durch diesen Vertrag, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Machen wir von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in unserem Ermessen steht, so darf der Kunde die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von uns anerkennen; wir sind verpflichtet, die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten abzuwehren.
    • Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden oder vergeblichen Aufwendungen sind nach Maßgabe von Ziffer 16 und Ziffer 17 beschränkt.
  • Haftung
    • Wir haften ohne vertragliche Beschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften
      A
      für Schäden, die auf einer Verletzung einer von uns übernommenen Garantie beruhen;
      B
      wegen Vorsatzes;
      C
      Für Schäden, die darauf beruhen, dass wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben;
      D
      für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen;
      E
      für andere als die unter Buchstabe d) aufgeführten Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen;
      F
      nach dem Produkthaftungsgesetz;
      G
      nach dem Datenschutzgesetz.
    • In anderen als den in Absatz 1 aufgeführten Fällen ist unsere Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit der Schaden auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch uns oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht.

      Wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

      Vertragstypisch und vorhersehbar ist ein Schaden, den wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Pflichtverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen.
    • In anderen als den in Absatz 1 und 2 aufgeführten Fällen ist die Haftung von uns wegen Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    • Eine verschuldensunabhängige Haftung von uns nach § 536a Abs. 1 Var. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
    • Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.
    • Die vorstehenden Regelungen mit Ausnahme von Absatz 4 gelten entsprechend für unsere Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  • Verjährung
    • Soweit wir Leistungen auf der Grundlage von Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB) oder dem Recht der Werklieferungsverträge (§ 651 BGB), z.B. zur Lieferung einer Ware erbringen, verjähren ohne vertragliche Beschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften
      A
      Ansprüche des Kunden gegen uns bei Haftung wegen Vorsatzes;
      B
      Ansprüche des Kunden gegen uns wegen Mängeln der Ware, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder für die Beschaffenheit der Ware eine Garantie übernommen haben;
      C
      Ansprüche des Kunden gegen uns wegen Mängeln der Ware, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Ware verlangt werden kann, besteht;
      D
      Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden
      a
      die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen
      b
      aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen;
      c
      nach dem Produkthaftungsgesetz.

      In anderen als den in Satz 1 aufgeführten Fällen beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln der Ware ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

  • Höhere Gewalt

      Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt vorliegt, sind wir zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Als höhere Gewalt gelten insbesondere (i) ein Streik im Betrieb von uns, (ii) eine Aussperrung im Betrieb von uns, (iii) durch höhere Gewalt verursachte Verzögerungen oder Ausfälle der Belieferung von uns durch Lieferanten, (iv) Stromausfälle und Unterbrechungen oder Zerstörung datenführender Leitungen außerhalb unseres Verantwortungsbereichs, (v) von uns nicht zu vertretende behördliche oder gerichtliche Verfügungen sowie (vi) Angriffe und Attacken (z.B. durch Schadsoftware (wie z.B. Viren oder DoS-Attacken)), die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht hätte abwenden können.

      Höhere Gewalt ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, soweit wir zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet sind.

      Wir benachrichtigen den Kunden innerhalb angemessener Frist, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt und wann mit einer Wiederaufnahme der Leistung zu rechnen ist.

  • Geheimhaltung, Referenznennung
    • Beide Vertragsparteien sind zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der jeweils anderen Vertragspartei verpflichtet, soweit ihr diese zugänglich gemacht oder weitergegeben wurden. Die Vertragsparteien können eine ergänzende Geheimhaltungsvereinbarung abschließen.
    • Wir sind berechtigt, den Kunden als Referenz für die Leistungen, die wir für ihn erbracht haben, unter anderem auf unserer Webseite und gegenüber Dritten zu benennen.
  • Datenschutz

      Beide Vertragsparteien sind zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der jeweils anderen Vertragspartei verpflichtet, soweit ihr diese zugänglich gemacht oder weitergegeben wurden. Die Vertragsparteien können eine ergänzende Geheimhaltungsvereinbarung abschließen.

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